Luzerner Innovationsbeitrag (LIB): 30 % auf F&E-Personal, 20 % auf Investitionen, 10 % auf Auftragsforschung
Das Luzerner Stimmvolk hat die Weiterentwicklung der Standortförderung am 27. September 2026 mit 65 % Ja angenommen. Gesetz, Verordnung und Handbuch gelten seit dem 1. Oktober 2026. Unternehmen aller Grössen können bis zum 31. Januar 2027 gleich zwei Gesuche einreichen: für die Beitragsjahre 2026 und 2027, bemessen an den Geschäftsjahren 2024 und 2025.
1Wer ist berechtigt?
Alle im Luzerner Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit tatsächlicher wirtschaftlicher Präsenz im Kanton, also eigenen Räumen und eigenem Personal während des ganzen Bemessungsjahres, unabhängig von Rechtsform, Grösse und Branche.
Das Programm ist nicht selektiv angelegt. Es gibt keine Branchenliste, keine Umsatzschwelle und keinen Mindestbeitrag. Ein steuerbarer Gewinn ist nicht nötig. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeit im Sinne der fünf Hauptkriterien des OECD-Frascati-Handbuchs: Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, dazu Organisations- und Prozessinnovation und klinische Studien, einschliesslich der zugehörigen Managementfunktionen rund um immaterielle Werte.
- Ordentlich revidierte Jahresrechnung nach Obligationenrecht für das massgebende Geschäftsjahr, Einzelabschluss. Ein Review genügt nicht. Wer gesetzlich nur eingeschränkt revidiert, beauftragt die ordentliche Revision nachträglich oder legt ausnahmsweise einen Prüfbericht nach Schweizer Standards zur Abschlussprüfung vor.
- Nachhaltigkeitsnachweis. Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange nach Art. 964b OR oder ein gleichwertiger Standard, auch der Gruppenbericht des Konzerns. KMU ohne solchen Bericht reichen laut Handbuch eine kompakte Übersicht von zwei bis drei Seiten ein: Nachhaltigkeitspraxis, Energie- und Ressourcenverbrauch, Treibhausgasemissionen und Reduktionsziele, Gesundheit und Sicherheit, faire Entlöhnung, Korruptionsprävention, Lieferkette. Keine Prüfung durch die Revisionsstelle nötig.
- Keine Doppelförderung. Die Steuerersparnis aus Patentbox und F&E-Zusatzabzug für dieselben Tätigkeiten im selben Jahr sowie alle anderen Finanzhilfen (zum Beispiel Innosuisse) werden vom Beitrag abgezogen.
2Wie hoch ist der Beitrag?
Das Gesetz begrenzt den Beitrag auf höchstens 50 % der förderberechtigten Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Die Verordnung legt die Sätze je Kostenart fest:
| Kostenart | Satz | Was zählt |
|---|---|---|
| Personalaufwand | 30 % | Lohnaufwand der Mitarbeitenden in Forschung, Entwicklung und Innovation, bei Mischfunktionen nach Zeitanteil oder sachgerechter Schätzung, Unterstützungsfunktionen anteilig |
| Investitionen | 20 % | Planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen für F&E, auch Miete und Leasing; keine ausserplanmässigen Abschreibungen, keine Patente, Lizenzen oder Goodwill |
| Auftragsforschung | 10 % | An Dritte oder Hochschulen vergebene Forschung im In- und Ausland, mit Verträgen und Rechnungen; das Unternehmen muss die Steuerung behalten |
| Sonstige Aufwendungen | 10 % | Verbrauchsmaterial, klinische Studien, Dienstleistungen etwa von Patentanwälten; nicht Lizenzgebühren, Finanzierungskosten, Steuern oder weiterverrechnete Kosten |
Vom Bruttobetrag werden die Abzüge für Patentbox, Zusatzabzug und andere Finanzhilfen abgezogen. Übersteigen alle Gesuche das Budget, werden alle Beiträge um denselben Prozentsatz gekürzt; das Handbuch rechnet ein Beispiel mit 110 Mio. CHF Budget für 2026, der Kanton nennt 160 Mio. CHF. Nicht beanspruchte Mittel gehen ins Folgejahr. Es gibt keinen Mindest- und keinen Höchstbeitrag.
Rechenbeispiel
Investitionen 120'000 × 20 % = 24'000
Auftragsforschung 60'000 × 10 % = 6'000
3Was gehört ins Gesuch?
Das Luzerner Gesuch ist von den drei kantonalen Programmen das inhaltlich anspruchsvollste. Neben den Zahlen verlangt der Kanton für jede Tätigkeit eine Beschreibung, die den Frascati-Kriterien standhält. Geprüft wird nach Aktenlage durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft mit einem externen Dienstleister, ohne Fachgutachter und ohne Rangliste. Deshalb entscheidet die Qualität der Dokumentation.
- Berechnungsformular mit einem Arbeitsblatt je Tätigkeit oder Massnahme. Verlangt sind Bezeichnung, Beschreibung von Inhalt und Methode, Kategorisierung (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisations- oder Prozessinnovation, klinische Studie), Erläuterung der Kategorisierung, Begründung, warum die Tätigkeit schöpferisch und neuartig ist, zugehörige Management- und Unterstützungsaufgaben sowie die Aufwendungen in den vier Kostenarten mit Verweis auf die Belege. Das Handbuch zeigt als Mindestmass ein Beispiel von rund einer Seite je Tätigkeit. Das ist der Teil, den wir mit Ihnen schreiben.
- Buchhaltungsnachweise. Auszüge aus Lohnbuchhaltung und Kostenstellen, zeitbasierte Schlüssel oder sachgerechte Schätzungen für teilweise in F&E tätige Personen, Hilfsschlüssel für Unterstützungsfunktionen, Anlagespiegel für die Abschreibungen, bei Personalverleih Verträge und Rechnungen. Eine namentliche Mitarbeiterliste verlangt der Kanton nicht.
- Ordentlich revidierte Jahresrechnung mit Revisionsbericht für das Bemessungsjahr.
- Nachhaltigkeitsnachweis nach Art. 964b OR oder die kompakte Übersicht für KMU.
- Bei Auftragsforschung Forschungsverträge, Zusammenstellung der Aufwendungen und Rechnungen.
- Angaben zum Unternehmen mit Handelsregistereintrag, Sitzadresse, Kontaktperson und Bestätigung der Richtigkeit. Falsche Angaben sind strafbewehrt, auch bei Fahrlässigkeit.
Die Verfügung ergeht in der Regel im Herbst des Beitragsjahres; dagegen ist innert 30 Tagen Einsprache möglich. Ausbezahlt wird nach Rechtskraft, wahlweise direkt auf ein Schweizer Konto oder als Steuergutschrift auf Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern; ein nicht verrechenbarer Rest der erstattungsfähigen Gutschrift wird nach vier Jahren ausbezahlt.
4Zeitplan und Fristen
| Wann | Was |
|---|---|
| 1. Oktober 2026 | Gesetz, Verordnung und Handbuch in Kraft; Gesuche über my.lu.ch möglich; Webinare der Wirtschaftsförderung am 7. und 15. Oktober |
| 31. Januar 2027 | Frist für die Beitragsjahre 2026 (Geschäftsjahr 2024) und 2027 (Geschäftsjahr 2025), je ein Gesuch |
| Herbst 2027 | Verfügungen, danach Auszahlung oder Steuergutschrift nach Rechtskraft |
| Ab 2028 jährlich | Einreichung ab 1. Oktober des Vorjahres bis 31. Januar des Beitragsjahres, bemessen am Geschäftsjahr zwei Jahre zuvor |
Neu gegründete Unternehmen können erstmals zwei Jahre nach Abschluss des Gründungsgeschäftsjahres ein Gesuch stellen.
5Typische Fehler, die den Beitrag kosten
- F&E nach Abteilung statt nach Tätigkeit abgegrenzt: anteilige Mischfunktionen in Produktmanagement, Regulatory, IP und technischer Unterstützung bleiben liegen oder werden ohne Zeitschlüssel zu grosszügig gezählt.
- Kundenprojekte ohne eigenes technisches Risiko, Fehlerbehebung, Markteinführung oder die blosse Nutzung bestehender Software als Forschung deklariert. Das Handbuch schliesst das ausdrücklich aus.
- Abzüge übersehen: Steuerersparnis aus Zusatzabzug oder Patentbox und andere Finanzhilfen für dieselben Tätigkeiten mindern den Beitrag und müssen offengelegt werden.
- Ordentliche Revision für 2024 und 2025 zu spät beauftragt, Nachhaltigkeitsübersicht fehlt, Frist verpasst.
- Arbeitsblatt ohne Begründung von Neuheit und schöpferischem Anteil, nur eine Aufzählung von Projekten.
- Nur eine c/o-Adresse beim Treuhänder oder sporadisch genutzte Shared-Spaces: Das gilt nicht als wirtschaftliche Präsenz.
6Häufige Fragen
Lohnt sich das Gesuch für ein kleines Unternehmen mit drei Entwicklern?
Wir nutzen bereits die Patentbox oder den F&E-Zusatzabzug. Lohnt sich der Innovationsbeitrag trotzdem?
Was ist mit Forschung, die wir an die Hochschule Luzern vergeben?
Auszahlung oder Steuergutschrift, was ist besser?
Können wir das Gesuch selbst oder über den Treuhänder einreichen?
Wir haben auch eine GmbH in Deutschland.
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