Zuger Innovationsförderung (GSE): 25 % auf F&E-Personalaufwand plus 35 % Infrastrukturpauschale
Mit dem Gesetz über Standortentwicklung zahlt der Kanton Zug seit 2026 jährlich bis zu 150 Mio. CHF an Unternehmen, die im Kanton forschen und entwickeln. Berechtigt sind alle in Zug steuerpflichtigen Unternehmen und Selbstständigen, nicht nur Konzerne. Effektiv kommen 33,75 % der F&E-Lohnsumme zurück.
1Wer ist berechtigt?
Juristische Personen, die dem Kanton Zug steuerlich zugehörig sind, sowie Selbstständigerwerbende mit Zugehörigkeit zum Kanton. Es gibt keine Grössen-, Umsatz- oder Branchenschwelle.
- Steuerpflicht in Zug genügt, auch wenn wegen Verlusten keine Steuer anfällt. Steuerbefreite Organisationen sind nicht berechtigt.
- Personalaufwand im Kanton Zug. Es zählt nur Aufwand, der in Zug steuerlich abzugsfähig ist. Mitarbeitende einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder im Ausland zählen nicht, konzerninterne Service Fees in der Regel ebenfalls nicht.
- Keine Doppelförderung. Tätigkeiten, die in der Schweiz oder im Ausland bereits vergleichbar staatlich gefördert werden, sind ausgeschlossen. Personalaufwand, der als F&E-Zusatzabzug nach § 60a des Steuergesetzes genutzt wurde, kann nicht nochmals geltend gemacht werden.
- Keine Liquidation, keine Zahlungsausstände bei Behörden; der Betreibungsregisterauszug ist Pflichtbeilage.
- Neu gegründete Unternehmen können nach Abschluss ihres ersten Geschäftsjahres ein Gesuch stellen, Sonderregeln gibt es nicht.
2Wie hoch ist der Beitrag?
Die Innovationsförderung bemisst sich am Personalaufwand für qualifizierende Tätigkeiten, zuzüglich einer Infrastrukturpauschale von 35 %. Auf diese Basis wird ein Beitragssatz von 25 % angewendet.
| Position | Regel |
|---|---|
| Qualifizierende Tätigkeiten | Grundlagenforschung, angewandte industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Tätigkeiten rund um Entwicklung, Schutz und Verwertung immaterieller Güter; zusätzlich Sach- und Drittaufwand für klinische Studien in der Schweiz |
| Personalaufwand | Bruttolöhne, Boni, Sozialversicherungsbeiträge und steuerlich abzugsfähige Mitarbeiterbeteiligungen der qualifizierenden Mitarbeitenden, bei Mischfunktionen anteilig und nachvollziehbar |
| Infrastrukturpauschale | 35 % des massgebenden Personalaufwands, ohne Einzelnachweis |
| Beitragssatz | 25 % auf Personalaufwand plus Pauschale, also 33,75 % der Lohnsumme |
| Mindestbeitrag | 7'500 CHF pro Jahr und Unternehmen; darunter wird nicht ausbezahlt |
| Budget | Maximal 150 Mio. CHF pro Jahr 2026 bis 2028, bei Übernachfrage lineare Kürzung aller Beiträge; der Regierungsrat kann einen Höchstbetrag je Unternehmen festlegen |
| Auszahlung | Direkt auf ein vom Unternehmen benanntes Konto im November des Einreichungsjahres |
Rechenbeispiel
Beitrag 874'800 × 25 % = 218'700 CHF
Die Nachhaltigkeitsförderung des GSE (30 CHF je eingesparte Tonne CO₂-Äquivalent ab 50'000 Tonnen und 1,5 Mio. CHF Personalaufwand in Zug) richtet sich an Grossunternehmen und ist hier nicht Thema.
3Was gehört ins Gesuch?
Das Zuger Gesuch ist das schlankste der drei kantonalen Programme: ein Excel-Formular mit Beilagen, elektronisch eingereicht. Die Qualität liegt in der Herleitung der Zahlen und der Abgrenzung der Tätigkeiten.
- Excel-Gesuchsformular der Finanzdirektion für das massgebende Geschäftsjahr, in Deutsch, mit Wahl des Förderinstruments, den Personalaufwänden und einer kurzen Beschreibung der förderberechtigten Innovationen. Die Eingabekontrolle am Ende muss grün sein.
- Beiblatt mit Herleitung. Die FAQ empfiehlt ausdrücklich ein separates Blatt, auf dem die anspruchsbegründenden Grössen „für Dritte nachvollziehbar" hergeleitet werden: Welche Mitarbeitenden, welche Tätigkeiten, welche Anteile, welche Lohnbestandteile. Hier entscheidet sich, ob die Vollzugsstelle Rückfragen stellt.
- Ordentlich geprüfte Jahresrechnung mit Revisionsbericht; eine eingeschränkte Revision genügt nicht. Einzelunternehmen legen eine Abschlussprüfung nach ISA-CH 700 durch einen zugelassenen Revisionsexperten vor.
- Ausweis einer zeichnungsberechtigten Person mit qualifizierter elektronischer Signatur, erste Seite der Steuererklärung, Betreibungsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr).
- Vollmacht, wenn ein externer Vertreter einreicht. Treuhänder, Anwälte und Revisionsgesellschaften sind ausdrücklich zugelassen; der Vertreter braucht ein Konto auf der Plattform PrivaSphere, aber keine eigene Signatur.
Eingereicht wird ausschliesslich über PrivaSphere mit dem Status eines eingeschriebenen Briefs. Die Vollzugsstelle prüft bis Ende August, die Verfügung ergeht unter Vorbehalt der Kürzung, Einsprache ist innert 20 Tagen möglich. Bei falschen Angaben oder Verlagerung der geförderten Tätigkeiten ins Ausland innert drei Jahren muss der Beitrag zurückerstattet werden.
4Zeitplan und Fristen
| Wann | Was |
|---|---|
| 31. Mai 2026 | Erste Runde (Geschäftsjahr 2024 oder 2025) abgeschlossen; Verfügungen September 2026, Auszahlung und Kürzungsquote November 2026 |
| 1. Januar 2027 | Formulare für das Auszahlungsjahr 2027 verfügbar (Geschäftsjahr 2025 oder, falls der Abschluss vorliegt, 2026) |
| 31. Mai 2027 | Gesuchsfrist; pro Förderjahr nur ein Geschäftsjahr |
| Ende August 2027 | Provisorische Verfügung |
| November 2027 | Definitive Beträge und Auszahlung |
| Ab 2029 | Budget wird jährlich vom Kantonsrat festgelegt |
5Typische Fehler laut FAQ der Finanzdirektion
- Einreichung per E-Mail oder ohne qualifizierte elektronische Signatur: gilt als nicht eingereicht.
- Eingeschränkt statt ordentlich revidierte Jahresrechnung: Gesuch wird nicht weiterbearbeitet.
- Unklare Herleitung der Zahlen, fehlende Belege, Stellenbezeichnung statt tatsächlicher Tätigkeit als Massstab.
- Dienstleistungsaufwand als Personalaufwand deklariert: externe Entwickler, Agenturen und weiterverrechnete Konzernkosten zählen nicht.
- Bereits anderweitig geförderte Tätigkeiten oder bereits als Zusatzabzug genutzter Aufwand nochmals geltend gemacht.
- Frist verpasst oder im selben Jahr zwei Geschäftsjahre eingereicht; der Anspruch für das ältere Jahr verfällt.
6Häufige Fragen
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